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Ziel der Passiven Schallschutzes ist, durch entsprechende Baumaßnahmen die äußeren Lärmeinwirkungen im Rauminneren zu verringern. Für das aktuelle Passive Schallschutzprogramm sind rund 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, bauliche Schallschutzmaßnahmen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus zeitlich vorgezogen und durch weitere finanzielle Mittel aus dem Regionalfonds erweitert.
Das dritte Passive Schallschutzprogramm aus dem Jahr 2011 basiert auf dem Planfeststellungsbeschluss des HMWEVL zum Ausbau des Flughafens Frankfurt vom 18. Dezember 2007 sowie der Festlegung des entsprechenden Lärmschutzbereichs durch die Landesregierung per Rechtsverordnung. Diese trat am 13. Oktober 2011 in Kraft.
Bürgerinnen und Bürger, deren Immobilien in der Tag-Schutzzone 1 innerhalb der Lärmkontur LAeq 65dB(A) oder der Nacht-Schutzzone innerhalb der Lärmkontur LAeq 60dB(A) liegen, konnten direkt mit Inkrafttreten der Verordnung für den Lärmschutzbereich am 13. Oktober 2011 fünf Jahre lang auf Basis der o.g. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 Mittel für passiven Schallschutz beantragen und Maßnahmen umsetzen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist am 12.10.2016 können Ansprüche auf bauliche Schallschutzmaßnahmen aus weniger lärmbelasteten Gebieten entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ab dem 13.10.2016 für weitere fünf Jahre geltend gemacht werden.
In dieser Schutzzone bestehen Ansprüche auf die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in Aufenthalts- und Schlafräumen, aber auch Bauverbote, um zukünftige Lärmkonflikte zu vermeiden.
In den Bereichen dieser Schutzzone außerhalb der Schutzzone 1 ist z.B. der Neubau von Wohnungen möglich, wenn der Bauherr für den gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutz sorgt.
Passive Schallschutz-Maßnahmen sind in diesen Gebieten in den Schlafräumen vorgeschrieben und ggf. förderfähig. Auch hier gelten Bauverbote.
Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen & Maßnahmen zu Verbesserung des Raumklimas – über das Schutzmaß des Gesetzes hinaus: 4.350€ pro Wohneinheit.
Am 29. August 2013 ist die Außenwohnbereichsentschädigung als 3. Durchführungsverordnung zum Fluglärmgesetz in Kraft getreten. Darin wurde erstmalig eine Entschädigung für die durch Fluglärm beeinträchtigte Nutzung des Außenwohnbereichs (Garten, Terrasse, u. ä.) gesetzlich eingeführt. Soweit das bebaute Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 des Lärmschutzbereichs liegt, besteht eine Berechtigung, eine Außenwohnbereichsentschädigung zu beantragen. Der Anspruch auf die Entschädigung besteht seit dem 13. Oktober 2016. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art der Immobilie ab. Unterschieden wird bei der Außenwohnbereichsentschädigung zwischen Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus und Eigentumswohnung.
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