Das Fluglärmschutzgesetz schreibt vor, dass der Lärmschutzbereich alle zehn Jahre überprüft und bei Bedarf neu festgesetzt wird. Der geltende Bereich stammt aus 2011. Die Überprüfung wäre 2021 fällig gewesen, verzögerte sich aber pandemiebedingt. Das Hessische Wirtschaftsministerium (HMWVW) setzte das Verfahren aufgrund der Corona-Pandemie aus und startete es erst im April 2023 neu. Da das Gesetz eine Prognose für die nächsten zehn Jahre vorschreibt, ergibt sich daraus das Bezugsjahr 2033.
WIE LÄUFT DER PROZESS AB?
Klare Zuständigkeiten, geregelte Verfahren
Das weiterentwickelte Betriebskonzept und die Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs sind zwei Verfahren, die sich gegenseitig bedingen.
Die gesetzliche Pflicht zur Überprüfung
Das Hessische Wirtschafts- & Verkehrsministerium (HMWVW) ist gesetzlich verpflichtet, den Lärmschutzbereich rund um den Flughafen regelmäßig zu überprüfen und neu festzusetzen. Grundlage dafür ist ein gültiges Betriebskonzept, das den für das Bezugsjahr 2033 prognostizierten Verkehr sicher abwickeln kann. Das bestehende Konzept wurde 2001 konzipiert und trat 2011 in Kraft. Es reicht dafür nicht mehr aus. Deshalb passen Fraport und DFS es vorausschauend an.
Fraport und DFS liefern die Grundlage
Fraport erstellt die Betriebsprognose und entwickelt gemeinsam mit der DFS das Betriebskonzept weiter. Das ist die Grundlage, auf der das HMWVW aufbaut: Das Ministerium prüft die Vereinbarkeit mit dem Planfeststellungsbeschluss, berechnet die neuen Lärmschutzkonturen und führt die formelle Anhörung durch mit Beteiligung von Fluglärmkommission, Kommunen und Fachbehörden.
Der Weg zur rechtlichen Umsetzung
Das HMWVW hat als Planfeststellungsbehörde geprüft und bestätigt: Die Lärmauswirkungen des weiterentwickelten Betriebskonzepts für das Jahr 2033 sind mit dem Planfeststellungsbeschluss vereinbar.
Im nächsten Schritt beantragt die DFS beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) die Anpassung der Durchführungsverordnung (DVO). Das weiterentwickelte Betriebskonzept ist Grundlage für diese Anpassung. Erst mit einer angepassten DVO kann das weiterentwickelte Betriebskonzept rechtlich verbindlich angewendet werden. Zum Einsatz kommt es erst dann, wenn die Verkehrszahlen es betrieblich erforderlich machen. Bis dahin bleibt das bisherige Betriebskonzept maßgeblich.
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